Pflegeleistungen über Pflegekasse – SGB XI

Pflegeleistungen

Die Pflegekasse fungiert als eine Art „Teilkaskoversicherung“, die anteilig die Kosten für Pflegeleistungen übernimmt. Wenn Pflege über die Pflegekasse erfolgt, bedeutet dies, dass die Pflegeleistungen über einen Zuschuss, die sogenannte Pflegesachleistung, von der Pflegekasse bezahlt werden. Kosten, die über diesen Zuschuss hinausgehen, werden dem Pflegebedürftigen oder seinen Angehörigen privat in Rechnung gestellt.

Der Begriff „Sachleistung“ bezieht sich nicht nur auf die Abrechnungsart, sondern umfasst auch drei spezifische Pflegeleistungsgruppen, die ambulante Pflegedienste erbringen dürfen. Diese drei Gruppen sind:

1. Körperbezogene Pflegemaßnahmen:

Diese Leistungen beziehen sich auf die Körperpflege, einschließlich Waschen, Duschen, Baden, Kämmen, Zahnpflege sowie An- und Auskleiden. Sie umfassen auch die Unterstützung bei der Ernährung (z. B. mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Hilfe beim Essen und Trinken, eventuell Sonden-Ernährung, jedoch kein Kochen), Mobilität (z. B. Positionswechsel im Bett, Umsetzen, Sitzen, Fortbewegen in der Wohnung und Treppensteigen) sowie Hilfen bei Ausscheidungen (z. B. Unterstützung bei der Benutzung einer Toilette oder eines Toilettenstuhls und der Umgang mit Inkontinenzmaterialien).

Pflegeleistungen

Die Pflegekasse fungiert als eine Art „Teilkaskoversicherung“, die anteilig die Kosten für Pflegeleistungen übernimmt. Wenn Pflege über die Pflegekasse erfolgt, bedeutet dies, dass die Pflegeleistungen über einen Zuschuss, die sogenannte Pflegesachleistung, von der Pflegekasse bezahlt werden. Kosten, die über diesen Zuschuss hinausgehen, werden dem Pflegebedürftigen oder seinen Angehörigen privat in Rechnung gestellt.

Der Begriff „Sachleistung“ bezieht sich nicht nur auf die Abrechnungsart, sondern umfasst auch drei spezifische Pflegeleistungsgruppen, die ambulante Pflegedienste erbringen dürfen. Diese drei Gruppen sind:

1. Körperbezogene Pflegemaßnahmen:

Diese Leistungen beziehen sich auf die Körperpflege, einschließlich Waschen, Duschen, Baden, Kämmen, Zahnpflege sowie An- und Auskleiden. Sie umfassen auch die Unterstützung bei der Ernährung (z. B. mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Hilfe beim Essen und Trinken, eventuell Sonden-Ernährung, jedoch kein Kochen), Mobilität (z. B. Positionswechsel im Bett, Umsetzen, Sitzen, Fortbewegen in der Wohnung und Treppensteigen) sowie Hilfen bei Ausscheidungen (z. B. Unterstützung bei der Benutzung einer Toilette oder eines Toilettenstuhls und der Umgang mit Inkontinenzmaterialien).

2. Hilfen bei der Haushaltsführung:

Dazu gehören z. B. Einkäufe von Lebensmitteln und Verbrauchsgütern, die Zubereitung von warmen oder kalten Mahlzeiten, Aufräum- und Reinigungsarbeiten sowie Wäschepflege.

3. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen:

Diese Leistungen umfassen Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die der Kommunikation, der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und der Unterstützung im Alltag dienen. Dazu zählen auch Begleitungen außerhalb des Hauses (z. B. Spaziergänge, Besuche auf dem Friedhof), Beaufsichtigung, Unterstützung bei bedürfnisgerechter Beschäftigung, wie Hobbys und Spiele, die Versorgung von Haustieren, die Pflege von Kontakten zu anderen Menschen, sowie Unterstützung bei emotionalen Problemlagen und kognitiv fördernde Maßnahmen.

2. Hilfen bei der Haushaltsführung:

Dazu gehören z. B. Einkäufe von Lebensmitteln und Verbrauchsgütern, die Zubereitung von warmen oder kalten Mahlzeiten, Aufräum- und Reinigungsarbeiten sowie Wäschepflege.

3. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen:

Diese Leistungen umfassen Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die der Kommunikation, der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und der Unterstützung im Alltag dienen. Dazu zählen auch Begleitungen außerhalb des Hauses (z. B. Spaziergänge, Besuche auf dem Friedhof), Beaufsichtigung, Unterstützung bei bedürfnisgerechter Beschäftigung, wie Hobbys und Spiele, die Versorgung von Haustieren, die Pflege von Kontakten zu anderen Menschen, sowie Unterstützung bei emotionalen Problemlagen und kognitiv fördernde Maßnahmen.

Finanzen

Die finanziellen Pflegesachleistungsgrenzen in der ambulanten Pflege richten sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.

Ab Pflegegrad 1 erhält der Berechtigte einen monatlichen Entlastungsbetrag.

Ab Pflegegrad 2 bekommen alle Berechtigten diesen monatlichen Entlastungsbetrag zusätzlich, der wie der entsprechende Sachleistungsbetrag, der von den Pflegekassen bezahlt wird, sofern Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen wird. Jeder hat die gleichen Möglichkeiten und kann sich Pflege leisten. Wir  zeigen Ihnen wie und beraten sie gerne dazu.

Bei Fragen zum Thema – hier geht’s zum Kontaktformular

Finanzen

Die finanziellen Pflegesachleistungsgrenzen in der ambulanten Pflege richten sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.

Ab Pflegegrad 1 erhält der Berechtigte einen monatlichen Entlastungsbetrag.

Ab Pflegegrad 2 bekommen alle Berechtigten diesen monatlichen Entlastungsbetrag zusätzlich, der wie der entsprechende Sachleistungsbetrag, der von den Pflegekassen bezahlt wird, sofern Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen wird. Jeder hat die gleichen Möglichkeiten und kann sich Pflege leisten. Wir  zeigen Ihnen wie und beraten sie gerne dazu.

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